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PNN v. 2007-06-12

Klare Rechtslage zum Beethovenwald: Gericht wies schon einmal Ansprüche der Eigentümer auf eine Bebauung zurück

Stahnsdorf - Eine Bebauung des Stahnsdorfer Beethovenwäldchen dürfte juristisch schwer durchsetzbar sein. Wie Recherchen der Bürgerinitiative, die sich für den Erhalt des Waldstücks einsetzt, ergaben, hat es 1997 und 1998 bereits zwei Verhandlungen am Potsdamer Verwaltungsgericht gegeben. Bei denen wurde eine damals geplante Bebauung für unzulässig erklärt.

Die Bürgerinitiative sieht diese Rechtsgrundlage bindend für anstehende politische Entscheidungen zur Zukunft des Waldes. Nach der Sommerpause will das Gemeindeparlament darüber befinden, ob das Areal zwischen Beethoven- und Tschaikowskistraße, Friedens- und Potsdamer Allee als Bauland ausgewiesen oder als Grün- bzw. Waldfläche erhalten bleiben soll (PNN berichteten).

Bei den beiden Verfahren Ende der 90er Jahre handelte es sich um eine Klage eines der Eigentümer der Waldflächen gegen die Gemeinde Stahnsdorf. Diese hatte eine Bebauung des Waldstücks – mit Hilfe einer Veränderungssperre – ausgeschlossen. Der Kläger indes stützte sich auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 1929. Demnach hatte die Gemeinde dem damaligen Eigentümer – einem Landwirt – „die ausnahmsweise Befreiung vom Bauverbot für das Grundstück“ erteilt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Landwirt, der Gemeinde ein zum Straßenbau erforderliches Gelände unentgeltlich zu überlassen. Die Straße wurde gebaut, auf einem Teil des Areals, das der Landwirt parzellierte und verkaufte, entstanden Häuser. In dem von den vier Straßen umsäumten Gelände allerdings wuchs ein Wald heran.

Dass die Gemeinde 70 Jahre später entgegen des Vertrages den Baumbestand erhalten wollte und eine Bebauung ablehnte, veranlasste den nunmerigen Eigentümer zu einer Schadensersatzklage vor Gericht. Dieses wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies u.a. mit der langen Verjährung der vertraglich fixierten Ansprüche. Zudem hatten weder der ursprüngliche Vertragspartner noch dessen Rechtsnachfolger 67 Jahre lang Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht, so das Gericht.

Auch in einem zweiten Verfahren wiesen die Richter die Klage eines Eigentümers – diesmal gegen den Landkreis – zurück. Die mittelmärkische Bauaufsichtsbehörde hatte den Bau eines Mehrfamilienhauses mit zwölf altengerechten Wohnungen abgelehnt. Bei seiner Klage berief sich der Eigentümer erneut auf die notarielle Vereinbarung von 1929. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet und die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides für das Mehrfamilienhaus für rechtens. Die Begründung: Das geschlossene Waldstück lässt eine klare Zäsur zur benachbarten Bebauung erkennen, von einer „Baulücke“, die geschlossen werden müsse, könne nicht die Rede sein. Der Bau eines Mehrfamilienhauses würde zudem die Nutzung als Wald- und Grünfläche einschränken. Neben dem Hinweis auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sich aus der Bauordnung ergeben, machte das Gericht auch bei dieser Klage auf den Umstand der Verjährung aufmerksam.

Die Bürgerinitiative bedauert, dass bislang die Gerichtsurteile keinen Einfluss hatten auf die Position der Gemeindevertreter von CDU und Wir Vier, die die erneuten Bebauungsabsichten befürworten. Die heutigen acht Eigentümer der Parzellen wollen entlang der vier Straßenfronten Häuser errichten. Die CDU sieht es als Kompromiss, wenn der Rand des Waldes bebaut wird und 75 Prozent des Baumbestandes erhalten blieben. Daher plädiert sie dafür, die entsprechenden Bereiche im gemeindlichen Flächennutzungsplan (FNP) auch als Bauland auszuweisen. Der von Bürgermeister Gerhard Enser (CDU) vorlegte, aber noch einmal zurückgezogene FNP-Entwurf sah hingegen den Erhalt der Waldfläche vor. Im Herbst soll über die Zukunft des Beethovenwaldes erneut befunden werden. Peter Könnicke

Hier finden Sie den Artikel im Original:

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/12.06.2007/3326529.pnn