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Beschluss des Kammergerichts Berlin v. 1954-02-03 (AZ: (147 WGK) 5 WGA 326/50 (217/53) und (147 WGK) 5 WGA 4774/50 (219/53))

Die 147. Zivilkammer des Landgerichts Berlin stellt fest, dass der Parzellierer Herr Gloatz nach 1938 die Lage der Erben sich geändert hat und die weiteren Grundstücksverkäufe zu ungünstigeren Konditionen für die Erben erfolgten. Das Gericht beschließt, dass Herr Gloatz die Erben für die zu wenig erhaltenen Verkaufserlöse i.H.v. 35.336 RM mit 3.533,60 Mark Bund dt. Länder entschädigen muss.